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Eneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Als erneuerbare Energien oder regenerative Energien werden jene Energieträger bezeichnet, die im Rahmen des menschlichen Zeithorizonts praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Dezentrale und regenerative Energieerzeugung steht für eine nachhaltige Ressourcenwirtschaft.


Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG) ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Dezentrale Einspeisung: Was muss ich tun, um Strom einspeisen zu können?

Um Strom gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) erzeugen und in das Niederspannungsnetz einspeisen zu können, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Anmeldung

Zur Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaikanlage) reichen Sie bitte alle in der Checkliste (siehe unten) genannten Dokumente spätestens acht Wochen vor der geplanten Inbetriebsetzung bei Ihrem jeweiligen Netzbetreiber ein. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung erst bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingegangen sind.

Wenn alle Unterlagen vollständig eingegangen sind, erhalten Sie ein Begrüßungsschreiben in dem Ihnen das weitere Vorgehen erläutert wird. Ein Genehmigungsschreiben sowie weitere Unterlagen erhalten Sie nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Unterlagen. Nach Rücksendung der unterzeichneten Unterlagen und Eingang einer Zähleranmeldung (spätestens 14 Tage vor der geplanten Inbetriebnahme) wird mit Ihnen ein Termin zum Einbau des Zählers vereinbart.

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung der Anlage kann vom Anlagenbetreiber bzw. Anlagenerrichter durchgeführt werden. Über die Inbetriebsetzung muss ein Protokoll (siehe unten) erstellt und dem jeweiligen Netzbetreiber als Kopie ausgehändigt werden. Erst wenn alle unterzeichneten Unterlagen eingegangen sind und alle Voraussetzungen gemäß EEG bzw. KWKG erfüllt sind, kann die von Ihnen eingespeiste elektrische Energie entsprechend vergütet werden.

Besondere Regelungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Mittelspannungsnetz

Wenn Sie eine Erzeugungsanlage an das Mittelspannungsnetz anschließen möchten, setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem jeweiligen Netzbetreiber in Verbindung, da für diesen Fall gesonderte Regelungen gelten.

Unterlagen

Anbei stellen wir Ihnen notwendige Dokumente als Vordrucke zur Verfügung. Bitte drucken Sie sich die Dokumente bei Bedarf aus und schicken sie ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück.

Wichtige Hinweise zur Anmeldung von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz

Für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt die VDE Richtlinie „VDE-AR-N 4105“ in der jeweils gültigen Fassung. Käuflich zu erwerben beim VDE-Werlag.

EEG-Einspeisungen im Jahr Netzgebiet Brunsbüttel

Bericht nach § 72 EEG

Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Brunsbüttel GmbH 
Betriebsnummer der BNetzA: 10003600 
Netznummer der BNetzA: 1
vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber: Tennet TSO GmbH
 
Einleitung:
Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der nach §§ 70-74 EEG
mitgeteilten Daten zu veröffentlichen. Dieser Pflicht kommt die Stadtwerke Brunsbüttel GmbH mit dieser Information nach. 
 
Grundsystematik:
Die gemäß §§ 40-52 EEG durch den aufnahmepflichtigen Verteilnetzbetreiber an die Anlagenbetreiber
ausbezahlten Vergütungen werden gemäß § 57 EEG durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, abzgl.
der ermittelten vermiedenen Netzentgelte, dem aufnahmepflichtigen Verteilnetzbetreiber erstattet. 
 
Datenermittlung:
Meldung von Anlagenbetreibern an die Stadtwerke Brunsbüttel GmbH:
Von den EEG-Anlagenbetreibern, deren Anlagen an das Netz der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH angeschlossen sind, wurden die für die Vergütungszahlungen und den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten gemäß § 71 EEG angefordert, sofern sie nicht bereits vorlagen. Die betreffenden Anlagen speisen in das Netz der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH ein. Die detaillierten Daten der einzelnen Anlagen unterliegen nach Auffassung der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH dem Datenschutz. 
 
Meldung der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH an die Tennet TSO GmbH: 
Die für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten wurden gemäß § 71 Abs. 1 EEG an die Tennet TSO GmbH übermittelt. Die auf die einzelnen Energieträger aggregierten Daten (siehe folgende Tabelle) wurden durch einen Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 75 EEG bescheinigt.

Anlage zum Bericht nach § 72 EEG:

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Veröffentlichungen gemäß § 77 EEG

Die Stadtwerke Brunsbüttel GmbH ist gemäß § 77 EEG verpflichtet ihrer Informationspflicht nachzukommen. Nachfolgend stellt die Stadtwerke Brunsbüttel GmbH Anlagenbetreibern diverse Informationen zum Download zur Verfügung.
Informationen zur Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger gem. § 61 EEG

Am 20.02.2015 ist die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in Kraft getreten. In dieser nach § 91 Nr. 7 EEG seperaten Verordnung wird die Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger (betrifft EEG-/KWK-/Konventionelle Anlagen) gemäß § 61 EEG ergänzend geregelt. In der Praxis wurde bei den Eigenversorgern in den zurückliegenden Monaten keine EEG-Umlage erhoben. Für die Übergangszeit vom 01.08.2014 bis 31.05.2015 gab nun der Gesetzgeber in der AusglMechV vor, dass der umlagepflichtige Eigenversorger ab dem 01.07.2015 zahlungsverpflichtet ist (Vgl. § 11 Abs. 1 AusglMechV).

Vorgehen seitens der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH

Entsprechend der Vorgaben in § 7 Abs. 3 werden wir keine Abschlagszahlungen einfordern für Eigenversorgungen aus PV-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung bis 30 kW bzw. aus sonstigen Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung bis 10 kW. Hinsichtlich des Übergangszeitraums vom 01.08.2014 bis 31.05.2015 werden wir von Ihnen keine Abschlagsbeiträge fordern. Eine Endabrechnung der Monate August bis einschließlich Dezember 2014 sowie die EEG umlagepflichtigen Mengen aus 2015, werden wir erst mit der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2015 zu Beginn des Jahres 2016 durchführen.

Anlagenregisterverordnung: Übersicht zu Registrierungs- und Mitwirkungspflichten

Bitte beachten Sie unsere Information über Ihre Pflicht als Anlagenbetreiber zur Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur gemäß Anlagenregisterverordnung vom 05.08.2014.

Redispatch – Jetzt NEU!

Was versteht man unter Redispatch?

Redispatch beschreibt Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.

Der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie und die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wirken sich auf die Lastflüsse im Netz aus und führen dazu, dass Netzbetreiber häufiger als bisher Redispatch-Maßnahmen vornehmen müssen.

Folgend finden Sie Informationen der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH für betroffene Anlagenbetreiber.

Gemäß den Vorgaben des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) und den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-20-059; BK6-20-060 und BK6-20-061) müssen zukünftig Erneuerbare-Energien-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer installierten Leistung von 100 kW sowie EE- und KWK-Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch-Prozess einbezogen werden. Anlagenbetreiber sind zu Datenübermittlung an den Netzbetreiber verpflichtet.

Informationsschreiben vom 26.05.2021:

Informationsschreiben Anlagenbetreiber vom 26.05.2021

Anlagen zum Informationsschreiben:

Allgemeine Informationen

Mitwirkungspflichtige Anlagenbetreiber

Vorlage zur Datenrückmeldung – KWK-Anlagen kleiner 1MW

Vorlage zur Datenrückmeldung – KWK-Anlagen größer 1MW

Vorlage zur Datenrückmeldung – EEG-Anlagen kleiner 1MW

Vorlage zur Datenrückmeldung – EEG-Anlagen größer 1MW

Vorlage zur Datenrückmeldung – Speicher

Informationsschreiben vom 19.07.2021:

Informationsschreiben Anlagenbetreiber vom 19.07.2021

FAQ Redispatch 2.0

Weitere Informationen:

BDEW_Redispatch_2.0 – Informationen für Anlagenbetreiber_23.04.2021

BDEW_Hinweis für Anlagenbetreiber zur Marktpartner ID im Redispatch_26.04.2021

Anlagenbetreiberinformation Redispatch – Präsentation

Oder auf den Homepages der Bundesnetzagentur und des BDEW